Statuten des Vereins «Aa Team»

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Das «Aa Team» ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivil­gesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell unabhängig und hat seinen Sitz in Mühle­thurnen.

Art. 2

Das «Aa Team» bezweckt, Aarefahrten mit ausgebildeten Boots­führern anzubieten, zu organisieren und durchzuführen. Ein allfälliger Gewinn wird primär zur Deckung der laufenden Kosten verwendet. Verbleibt ein Ertrags­überschuss, dann wird er zu Gunsten des ideellen Zweckes der Jungschar «Regenbogen» eingesetzt.

Mitgliedschaft

Art. 1

Mitglieder können Einzelpersonen, privat-rechtliche juristische Personen und öffent­lich-rechtliche Körperschaften werden.

Art. 2

Der Antrag um Aufnahme in den Verein erfolgt mittels einer schriftlichen Beitritts­erklärung.

Art. 3

Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Eine Stellvertretung ist nicht gestattet.

Art. 4

Wiedererwägungsanträge bedürfen einer 2⁄3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 5

Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Vereinszweck zu unterstützen, den Jahres­beitrag zu bezahlen und privat gegen nicht Betriebs­unfall versichert zu sein.

Art. 6

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur auf Ende des Kalender­jahres erfolgen und muss schriftlich erklärt werden.

Art. 7

Der Ausschluss von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Finanzen

Art. 1

Der Verein «Aa Team» finanziert seine Aktivitäten durch Jahres­beiträge der Mitglieder und durch Zuwendungen.

Art. 2

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen;
  2. Einnahmeüberschüsse;
  3. Spenden;
  4. weiteren Zuwendungen

Art. 3

Die Jahresrechnung wird auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen.

Art. 4

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Organisation

Art. 1

Die Organe des Vereins «Aa Team» sind:

  1. Die Vereinsversammlung
  2. Der Vorstand
  3. die Kontrollstelle

Art. 2

Die Vereinsversammlung hat folgende nicht übertragbare Befugnisse:

  1. Festlegung und Änderung der Statuten
  2. Wahl des⁄der Präsidenten⁄in, des⁄der Vizepräsidenten⁄Vizepräsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontroll­stelle.
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  5. Genehmigung der Jahresrechnung
  6. Genehmigung des Jahresprogrammes
  7. Genehmigung des Voranschlages und Festlegung der Jahresbeiträge
  8. Zuweisung von Aufgaben an den Vorstand
  9. Beschlussfassung über alle nicht anderen Organen vorenthaltenen Geschäfte
  10. Auflösung des Vereins.

Art. 3

Jedes Jahr findet eine ordentliche Vereins­versammlung statt. Ein Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 4

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird durch Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich verlangen.

Art. 5

Die Einladung mit Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Vereins­versammlung schriftlich bekannt zu geben.

Art. 6

Anträge zu Handen der Vereins­versammlung sind spätestens sieben Tage vorher dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 7

Über Traktanden, die in der Einladung nicht angekündigt wurden, kann nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 8

Die Beschlüsse der Vereins­versammlung werden mit einfachem Mehr gefasst. Der Vorsitzende hat den Stich­entscheid.

Art. 9

Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Es wird in jedem Fall offen abgestimmt.

Vorstand

Art. 1

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier, dem Materialwart und dem Beisitzer.

Art. 2

Eine juristische Person kann nicht Präsident⁄in oder Vizepräsident⁄in sein.

Art. 3

Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt und konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten.

Art. 4

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des⁄der Präsidenten⁄Präsidentin so oft, wie es die Geschäfte erfordern.

Art. 5

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Art. 6

Der Präsident steht dem Vorstand und der Vereins­versammlung vor. Er kann Aufgaben delegieren.

Art. 7

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in allen Belangen.

Art. 8

Der Sekretär führt das Protokoll der Vereins­versammlung und der Vorstands­sitzung. Er besorgt das Vereins­sekretariat und erledigt die ihm durch den⁄die Präsidenten⁄in oder durch die Vereins­organe zugewiesene Korrespondenz. Für den Verein archiviert er alle Dokumente.

Art. 9

Der Kassier führt die Mitglieder­kontrolle, besorgt das Rechnungswesen, erhebt die Jahresbeiträge und erstellt zuhanden der Vereins­versammlung jährlich einen Voranschlag.

Art. 10

Der Materialwart verwaltet das vorhandene Material. Für Beschädigungen irgendwelcher Art haften die Fehlbaren.

Art. 11

Die Kontrollstelle besteht aus einem Revisor, dessen Amtsdauer drei Jahre beträgt. Er prüft die Jahresrechnung, erstattet darüber schriftlich Bericht zuhanden der Vereins­versammlung und stellt Antrag.

Art. 12

Vorstandsmitglieder haben den Rücktritt dem Vorstand schriftlich bis zum Ende des Kalenderjahres mitzuteilen.

Art. 13

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein besitzen der⁄die Präsident⁄­Präsidentin oder der⁄die Vizepräsident⁄in kollektiv mit dem Sekretär.

Schlussbestimmungen

Art. 1

Die Auflösung des Vereins «Aa Team» kann an einer ausserordentlichen Vereins­versammlung, an der mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind, mit 2⁄3-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen durch einen Auflösungs­beschluss erfolgen.

Art. 2

Wird der Verein «Aa Team» aufgelöst, dann ist im Auflösungs­beschluss zu bestimmen, wie das vorhandene Vereinsvermögen im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden ist.

Art. 3

Das Vermögen darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden.

Art. 4

Die Statuten können mit 2⁄3-Mehrheit der an der Vereinsversammlung abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

Art. 5

Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die Gründungs­versammlung vom 13. Juni 2001 in Kraft. Die Unterschriften der Gründungs­mitglieder sind integraler Bestandteil dieser Statuten.


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